Rz. 33

Handelt es sich bei dem Leistungsempfänger dagegen um eine Privatperson, so ist von § 3a Abs. 4 S. 1 UStG auszugehen:

 

§ 3a UstG Ort der sonstigen Leistung

...

(4) 1Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. …

 

Rz. 34

Auch hier findet demnach eine Differenzierung statt:

Wohnt oder sitzt die Privatperson in einem Drittlandsgebiet, liegt der Leistungsort an dessen Sitz oder Wohnsitz, so dass keine Umsatzsteuerpflicht besteht.[7]
Hat die Privatperson ihren Sitz oder Wohnsitz nicht im Drittlandsgebiet, also im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so liegt der Leistungsort am Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts; die Tätigkeit ist umsatzsteuerpflichtig.[8]
 

Beispiel: Der Anwalt vertritt den in der Türkei wohnenden Mandanten, der in Deutschland Rentenansprüche geltend macht.

Die Tätigkeit des Anwalts ist umsatzsteuerfrei, da der Auftraggeber Privatmann ist und in einem Drittland wohnt.

 

Beispiel: Der Anwalt vertritt den in Riga wohnenden Mandanten, der in Deutschland einen Verkehrsunfall erlitten hatte und hier einen Schadensersatzprozess führt.

Die Tätigkeit des Anwalts ist umsatzsteuerpflichtig, da der Auftraggeber Privatmann ist und im Gemeinschaftsgebiet wohnt.

[7] LG Berlin JurBüro 1988, 1497; OLG Karlsruhe JurBüro 1993, 94.
[8] OLG Schleswig OLGR 2001, 146; OLG München Rpfleger 1993, 127; OLG Saarbrücken OLGR 2000, 49.

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