Dem im Wege der PKH oder VKH beigeordneten Rechtsanwalt steht wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse gem. §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG zu. Berechnen sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert, ist dabei die Gebührentabelle des § 49 RVG zugrunde zu legen.

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