(ArbG Düsseldorf, Urt. v. 7.10.2021 – 9 Ca 2977/21) • Wenn eine Fortbildung mit einem Darlehen finanziert wird, damit der Fortgebildete aufgrund eines später abgeschlossenen Arbeitsvertrags bei der Arbeitgeberin eingesetzt werden kann, und diese Fortbildung auch im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, können Ausbildungsvereinbarung, Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag in einem einheitlichen Rechtsgeschäft bestehen. Die AGB-Prüfung der Tilgungsabrede im Darlehensvertrag ist in diesem Fall nach den Kriterien der Rechtsprechung zu arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklauseln bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen vorzunehmen. Sie stellt nur dann keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu Teil wird, die Rückzahlungsverpflichtung durch Betriebstreue zu vermeiden.

ZAP EN-Nr. 617/2021

ZAP F. 1, S. 1176–1177

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