(BAG, Urt. v. 15.6.2021 – 9 AZR 413/19) • § 13 Zif. 3 MTV verpflichtet den angestellten Redakteur, dem Verlag die beabsichtigte Verwertung einer Nachricht, die ihm bei seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit bekannt geworden ist, in einem Gastbeitrag für eine andere Zeitschrift durch Einholung einer schriftlichen Einwilligung anzuzeigen. Verstößt der Redakteur gegen diese Anzeigepflicht, kann dies – unabhängig davon, ob der Verlag die Einwilligung zur beabsichtigten anderweitigen Verwertung der Nachricht versagen könnte – eine Abmahnung rechtfertigen, denn die tarifliche Regelung soll dem Verlag die Prüfung ermöglichen, ob seine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden. Hinweis: Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen der angestellte Redakteur abgeleitet aus einer „positiven inneren Pressefreiheit” die Einwilligung des Verlags zur Verwertung einer Nachricht i.S.v. § 13 Zif. 3 MTV beanspruchen kann. Die Pflicht des Klägers, vor der Veröffentlichung des Gastbeitrags die Beklagte über die beabsichtigte Verwertung der Nachricht entsprechend den Anforderungen von § 13 Zif. 3 MTV zu unterrichten, stellte aufgrund der geringen Belastungen des Klägers, die damit verbunden gewesen wären, das Mindestmaß seiner, nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu gewährleistenden grundrechtlichen Freiheit, nicht in Frage.

ZAP EN-Nr. 613/2021

ZAP F. 1, S. 1176–1176

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