(AGH NRW, Urt. v. 1.9.2017 – 1 AGH 27/14) • Für die Festsetzung der Vergütung des Abwicklers einer Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts gelten gem. § 55 Abs. 3 S. 1 BRAO die Regelungen über die Vergütung eines allgemeinen Vertreters gem. § 53 Abs. 5 S. 3, Abs. 9 und 10 entsprechend. Vergütungsschuldner ist der Rechtsanwalt, dessen Kanzlei abgewickelt wird bzw. dessen Erben. Die Festsetzung der Abwicklervergütung durch die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass Einigungsversuche erfolglos geblieben sind, das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung ist Festsetzungsvoraussetzung. Maßgeblich sind der Zeitaufwand, die berufliche Erfahrung und Stellung des Abwicklers sowie die Schwierigkeit und Dauer der Abwicklung. Eine Abrechnung der Vergütung nach einem Stundensatz ist abzulehnen. Vorzugswürdig ist eine „Gesamtvergütung für einen längeren Zeitraum“. Dabei kann auf das Gehalt abgestellt werden, das für einen angestellten Anwalt gezahlt wird. Insbesondere hat die Berücksichtigung einer Monatspauschale Zustimmung gefunden.

ZAP EN-Nr. 709/2017

ZAP F. 1, S. 1230–1230

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