Wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kürzlich mitteilte, erfolgt am letzten Novemberwochenende ein Update des beA-Systems mit dem Ziel, nunmehr auch Syndikusrechtsanwälte in das Gesamtverzeichnis des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) aufzunehmen. Der Eintrag in das Verzeichnis erhält dann – neben der Postfachadresse, genannt SAFE-ID – den Zusatz, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als (niedergelassener) Rechtsanwalt zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, erfolgt jeweils eine gesonderte Eintragung. Zugleich erfolgt für jede der Zulassungen die Einrichtung eines beA.

Syndikusrechtsanwälte sollten, so die BRAK, daher ab dem 27.11.2017 ihre SAFE-ID im Gesamtverzeichnis nachsehen und damit umgehend bei der Bundesnotarkammer ihre beA-Karte bestellen. Die Bundesnotarkammer könne zwar keine Garantie für den Einzelfall geben, jedoch habe sie mitgeteilt, dass bei Bestellung einer beA-Karte „Basis“ bis zum 15.12.2017 die Auslieferung rechtzeitig zum 1.1.2018 möglich sei.

Die Kammer weist darauf hin, dass die beA-Karte so schnell wie möglich bestellt werden sollte, denn ab dem 1.1.2018 gelte auch für Syndikusrechtsanwälte die Berufspflicht nach § 31a BRAO n.F., das eigene beA-Postfach regelmäßig auf Posteingang zu kontrollieren.

[Quelle: BRAK]

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