Zum 1.7.2014 wurden die Kindererziehungszeiten (KErzZ) für vor 1992 geborene Kinder (Schlagwort "Mütterrente") von bisher einem Jahr auf zwei Jahre erhöht und damit denen für seit 1992 geborene Kinder (drei Jahre) angenähert. Für Neurentnerinnen ab dem 1.7.2014 gilt der durch § 249 SGB VI modifizierte § 56 SGB VI mit kalendermonatsscharfer Ermittlung der KErzZ; § 307d SGB VI führte für am 30.6.2014 vorhandene Bestandsrentnerinnen einen pauschalen Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt ein, wenn in der Rente eine KErzZ für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde. Diese sehr grobe Regel benachteiligt Adoptiveltern, die das Kind erst nach dem zwölften Lebensmonat adoptiert haben; sie erhalten keinen Zuschlag. Im Urteil vom 21.6.2016 (L 13 R 1159/15; hierzu Plagemann FD-SozVR 2016, 381913) zeigt sich das LSG BW von der Verfassungskonformität der Regelung überzeugt: Der Gesetzgeber habe die pauschale Regelung treffen dürfen, weil er trotz entstehender Härten den Bedürfnissen einer Massenverwaltung durch eine generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung Rechnung tragen dürfe, ohne gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen. Über die Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG noch nicht entschieden.

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