In ständiger Rechtsprechung gilt: "Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten" (BGH NJW-RR 2009, 1291 = MDR 2009, 1126 Rn 5; GuT 2012, 486; GuT 2012, 181; BGH, Urt. v. 25.1.2013 – V ZR 147/12, NJW 2014, 550, 552).

 

Hinweis:

"Sieht das Berufungsgericht eine von dem Gericht des ersten Rechtszugs getroffene entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung als verfahrensfehlerhaft an, weil die Vernehmung eines Zeugen unterblieben ist, so entfällt die Bindung an die Feststellung, und das Berufungsgericht hat nicht nur den Zeugen zu vernehmen, sondern alle erhobenen Beweise insgesamt selbst zu würdigen" (BGH, Urt. v. 25.10.2013 – V ZR 147/12, NJW 2014, 550).

"Zweifel im Sinne der Regelung in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt" (BGH, Urt. v. 3.6.2014 – VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797 f.)

"Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn das Berufungsgericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte in einer rational nachvollziehbaren Weise zu ‚vernünftigen‘ Zweifeln kommt, d.h., zu Bedenken, die so gewichtig sind, dass sie nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden können" (vgl. Meyer-Seitz, § 529 Rn 29; Begr. des Rechtsausschusses, BT-Drucks 14/6036, S. 124; BGH, Urt. v. 8.6.2004 – VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828, 2830).

In jedem Fall ist aber erforderlich, dass die Zweifel eine Neufeststellung gebieten. Die Zweifel müssen also geeignet sein, überhaupt eine Änderung der Tatsachenfeststellungen herbeizuführen (vgl. Eichele/Hintz/Oberheim, a.a.O., Kap. G, Rn 90).

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