Zu beachten ist auch, dass dem Versicherungsnehmer bei all diesen Kürzungstatbeständen die Möglichkeit des sog. Kausalitätsgegenbeweises offen steht. Diese Prüfung ist zwingenderweise vor der Bildung der Kürzungsquote vorzunehmen und kann bereits für sich gesehen das Kürzungsrecht des Versicherers erheblich beschränken (LG Dortmund, Urt. v. 15.7.2010 – 2 O 8/10, zfs 2010, 515).

Der Kausalitätsgegenbeweis setzt nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG voraus, dass erstens sich alle bereits aus dem Sachverhalt und zweitens alle weiteren Einwendungen des Versicherers zu der behaupteten fehlenden Ursächlichkeit beseitigt werden und der Nachweis erbracht wird, dass die Obliegenheitsverletzung sich weder auf den Eintritt noch die Feststellungen des Versicherers zum Versicherungsfall und den Umfang der Eintrittspflicht ausgewirkt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.2.2010 – 12 U 175/09, DVR 2011, 228; KG, Beschl. v. 9.11.2010 – 6 U 103/10, Nugel zfs 2011, 8 ff.). Ohne einen konkreten Tatsachenvortrag ist einem Kausalitätsgegenbeweis allerdings auch nicht nachzugehen (OLG Frankfurt, Urt. v. 2.4.2015 – 14 U 208/14, zfs 2015, 396; OLG Stuttgart, Urt. v. 16.10.2014 – 7 U 121/14, zfs 2015, 96).

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