(AG Neumarkt, Urt. v. 20.8.2015 – 4 C 5/14 WEG) • Wegen der unterschiedlichen Regelungskonzepte ist die zum Boykott einer Gesellschafterversammlung ergangene Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 9.11.1990 – 11 U 92/90, WM 1992, 272) nicht auf die Beschlussfassung von WEG-Gemeinschaften mit der Folge übertragbar, dass ein Treuepflichtverstoß des teilnehmenden Wohnungseigentümers dann nicht vorliegt, wenn er die Eigentümerversammlung vorzeitig verlässt und sich anschließend im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage auf die von ihm dadurch selbst herbeigeführte Beschlussunfähigkeit der Versammlung beruft. Hinweis: In GmbH-Satzungen sind vielfach Regelungen zur Beschlussfähigkeit der GmbH aufgenommen, etwa hinsichtlich der Mindestzahl der Erschienenen oder der Mindestbeteiligungshöhe, die dann u.U. auch eine Treuepflicht zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung begründen kann. Ein Fernbleiben zum Zweck der Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit der Versammlung wäre damit rechtsmissbräuchlich (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 13. Aufl. 2013, § 48 Rn. 3). Abhilfe gegen einen solchen Boykott kann wiederum eine Bestimmungen in der Satzung bieten, dass bei Nichterreichen des Quorums die nächste Gesellschafterversammlung über denselben Beschlussgegenstand, aber ohne oder mit geringerem Quorum entscheiden werden kann; zur Treuepflicht der Wohnungseigentümer, s.a. Armbrüster ZWE 2002, 333, der selbst zu einen Rechtsmissbrauch gelangt.

ZAP EN-Nr. 860/2015

ZAP 23/2015, S. 1229 – 1229

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