Rz. 545

Das GmbHG enthält keine Anforderungen zur Beschlussfähigkeit bei Gesellschafterversammlungen. Eine Gesellschafterversammlung ist daher bereits beschlussfähig, wenn ein einziger Gesellschafter anwesend oder vertreten ist. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmte zusätzliche Anforderungen vorschreiben, z. B. eine Mindestanzahl Erschienener oder eine Mindestbeteiligungshöhe. Die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit können entweder generell gelten oder sich nur auf bestimmte Beschlussgegenstände beziehen. Beschlüsse, die in einer nicht beschlussfähigen Gesellschafterversammlung gefasst werden, sind anfechtbar.[1]

 

Rz. 546

Satzungsbestimmungen zur Beschlussfähigkeit sollten mit einer Zusatzregelung verknüpft werden, wonach bei Nichterreichen des Quorums eine Folgeversammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten einberufen werden kann, und diese Folgeversammlung dann ohne Rücksicht auf die anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig ist. Zur Folgeversammlung kann – anders als das etwa bei Wohnungseigentumsgemeinschaften üblich ist – nicht schon vor Durchführung der ersten Versammlung eingeladen werden.[2]

[2] Ebenso BGH, Urteil v. 8.12.1997, II ZR 216/96, GmbHR 1998 S. 287; OLG Frankfurt, Urteile v. 29.1.1999, 2 U 124 und 125/98, NZG 1999 S. 833.

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