Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sollen künftig nicht mehr berufen werden dürfen, wenn Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drucks 20/8761) vor. Die Bundesregierung will mit der Regelung nach eigenem Bekunden explizit ein politisches Signal senden, da rechte und rechtsextreme Gruppen ihre Anhänger dazu aufrufen würden, sich als Schöffinnen oder Schöffen zu bewerben.

Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, besteht zwar auch schon jetzt eine durch das Bundesverfassungsgericht bestätigte Pflicht zur Verfassungstreue für Schöffinnen und Schöffen. Eine explizite gesetzliche Verankerung mache die Pflicht der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zur Verfassungstreue aber besser sichtbar und hebe deren besondere Bedeutung ausdrücklich hervor, rechtfertigt die Regierung die geplante Neuregelung. Die Ergänzung des § 44a DRiG um einen zwingenden Berufungsausschlussgrund gehe über eine „deklaratorische Kodifizierung” der Rechtsprechung hinaus. Sollte eine Schöffin oder ein Schöffe trotz des Vorliegens des Ausschlussgrundes berufen werden, sei das Gericht im konkreten Einzelverfahren fehlerhaft besetzt, so führt die Bundesregierung aus. Damit sei im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage eine Besetzungsrüge möglich, im Strafverfahren stelle die fehlerhafte Besetzung einen absoluten Revisionsgrund dar.

Eine weitere geplante Änderung bezieht sich auf das Verhältnis von Disziplinarverfahren zu Verfahren nach § 31 DRiG, in denen es um die Versetzung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit in den einstweiligen oder endgültigen Ruhestand geht. Mit einer Einfügung soll laut Bundesregierung klargestellt werden, dass beide Verfahren parallel betrieben werden können.

In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf hatte der Bundesrat die Befürchtung geäußert, dass eine als absoluter Revisionsgrund zu betrachtende Fehlbesetzung in der Praxis regelmäßig zu Besetzungsrügen führen und das Revisionsverfahren mit der Prüfung der Verfassungstreue der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter belasten werde. Diese Ansicht teilt die Bundesregierung allerdings nicht. In ihrer Gegenäußerung führt sie aus, dass ein expliziter Ausschluss eines Revisionsgrundes ein „falsches Signal” setzen würde und die Muss-Formulierung des Gesetzes, was die Berufung der Schöffen angeht, aushebeln könnte.

[Quelle: Bundesregierung]

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