Aufgrund der weiten Regelungs- und Gestaltungsfreiheit können die Wohnungseigentümer ein generelles Rauchverbot auch in den Wohnungen vereinbaren (Kümmel/Niedenführ, a.a.O., § 15 Rn 6; Hügel ZWE 2010, 18).

Durch Beschluss, etwa durch eine Hausordnung, kann das Rauchen nur eingeschränkt werden, soweit durch das Rauchen unzumutbare Nachteile i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG zu besorgen sind. Denkbar ist also ein Beschluss, der das Rauchen auf dem Balkon zeitlich einschränkt.

 

Beispiele:

  • Ein Raucher hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass aus seiner Eigentumswohnung sowie von dem zu dieser Wohnung gehörenden Balkon Zigarettenrauch in die Wohnung der darüber wohnenden Eigentümer dringt, und zwar zu folgenden Zeiten: 23 bis 7 Uhr, 11 bis 13 Uhr und 17 bis 19 Uhr (AG München, Urt. v. 28.4.2014 – 485 C 28018/13).
  • Das LG untersagt dem Unterlieger das Rauchen auf einem von jeweils zwei Balkonen, der bei dem Oberlieger ins Schlafzimmer führt (LG Frankfurt, Beschl. v. 28.1.2014 – 2-09 S 71/13).

Ohne eine ausdrückliche Regelung sind die Grenzen des § 14 Nr. 1 WEG zu beachten (Gesetz). Wie in dem vom BGH (Urt. v. 16.1.2015 – V ZR 110/14) entschiedenen Fall stehen aber auch jedem Bewohner die auf Besitz beruhenden Abwehrrechte zu.

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