Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass aus ihrer Wohnung im Anwesen … 3. Obergeschoss sowie von dem zu dieser Wohnung gehörenden Balkon Zigarettenrauch in die Wohnung der Klägerin im 4. Obergeschoss des Anwesens … dringt und zwar zu folgenden Zeiten: 23:00–07:00 Uhr, 11:00–13:00 Uhr und 17:00–19:00 Uhr. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 11/10 des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 4.000,00.

 

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagte sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Die Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Anwesens …. Die Klägerin ist Eigentümerin der darüberliegenden und gleich geschnittenen Wohnung im 4. Obergeschoss.

Mit Schreiben vom 08.04.2013, vorgelegt als K 2, ließ die Klägerin die Beklagte auffordern, sich einvernehmlich über bestimmte Zeiten zu einigen, in denen die Beklagte Fenster und Türen ihrer Wohnung geschlossen hält und nicht auf dem Balkon raucht.

Die Beklagte ließ mit Schreiben vom 19.04.2013, vorgelegt als K 3, die Vorschläge zurückweisen, da die von der Klägerin vorgeschlagenen Zeiten die Beklagte unzumutbar einschränken würden in ihren Rechten als Wohnungseigentümerin. Sie ließ anregen, dass die Klägerin ihre Wohnung zu Zeiten lüfte, in denen die Beklagte nicht zuhause sei.

Die Klägerin ist der Auffassung, aus § 14 Nr. 1 WEG folge für die Beklagte das Gebot, auch beim Rauchen auf die Belange der Klägerin Rücksicht zu nehmen, da die Klägerin stark in ihren Rechten eingeschränkt werde. Der von dem Balkon und den Fenster der Wohnung der Beklagten aufsteigende Tabakrauch dringe nicht nur auf den Balkon der Klägerin, sondern auch in ihre Wohnung, sobald sie ein Fenster geöffnet habe. In der Wohnung sei der Tabakrauch deutlich wahrzunehmen. Er setze sich in der ganzen Wohnung, auch etwa in Teppichen und Polstermöbeln, fest.

Zuletzt beantragt die Klägerin:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass aus ihrer Wohnung im Anwesen … 3. Obergeschoss, sowie von dem zu dieser Wohnung gehörenden Balkon Zigarettenrauch in die Wohnung der Klägerin im 4. Obergeschoss des Anwesens … eindringt.
  2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu folgenden Tageszeiten die Fenster und Türen ihrer Wohnung in der … geschlossen zu halten und auch nicht auf dem Balkon dieser Wohnung zu rauchen:

    05:00 Uhr – 08:00 Uhr

    11:00 Uhr – 14:00 Uhr

    18:00 Uhr – 21:00 Uhr

    24:00 Uhr – 03:00 Uhr.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, sie sei tagsüber überwiegend unterwegs und nicht daheim. Insoweit könne ein etwaiger Tabakrauchgeruch nicht von ihr stammen. Sie rauche auch nicht in dem Umfang, wie von der Klägerin behauptet. Sie bestreitet, dass ihr Zigarettenkonsum zu einer derart erheblichen Immissionen führe, dass die Klägerin ihre Fenster nicht öffnen könne. Es liege lediglich ein durchschnittlicher Zigarettenkonsum der Beklagte vor, der zu keinem erheblichen Nachteil für die Klägerin im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG führe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 11.12.2013 (Bl. 16 d.A.) und vom 24.02.2014 (Bl. 30 d.A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch, dass diese völlig verhindert, dass Zigarettenrauch aus ihrer Wohnung dringt. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte dafür sorgt, dass zu bestimmten Zeiten kein Zigarettenrauch aus ihrer Wohnung in die Wohnung der Klägerin dringt, so dass diese lüften kann.

Der Anspruch der Klägerin beruht auf den §§ 14 Nr. 1, 15 III WEG und § 1004 BGB. Nach § 15 III WEG kann jeder Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Aus dem Gesetz, nämlich aus § 14 Nr. 1 WEG folgt die Verpflichtung, dass jeder Wohnungseigentümer von dem in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebraucht macht, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Daraus folgt ein Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme bei Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Auch ein individueller Gebrauch, der die Nutzung von Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum durch andere Wohnungseigentümer zwar nicht ausschließt, aber i...

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