Entgeltersatzleistungen sind gem. § 3 Abs. 4 SGB III:

  • Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
  • Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
  • Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
  • Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (vgl. § 137 Abs. 1 SGB III). Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist in § 138 SGB III legaldefiniert. Details zur Arbeitslosmeldung finden sich in § 141 SGB III.

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (zwei Jahre) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht der Erfüllung der Anwartschaftszeit (vgl. § 142 Abs. 1 SGB III). Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % oder 67 % des pauschalisierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

 

Hinweis:

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. § 147 SGB III enthält eine tabellarische Übersicht zu den einzelnen Voraussetzungen.

(1) Zumutbare Beschäftigung

Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen (§ 140 Abs. 1 SGB III). Die Beschäftigung darf nicht gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoßen, das aus der Beschäftigung erzielbare Arbeitsentgelt darf nicht erheblich niedriger sein als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 % und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 % dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

Die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dürfen im Vergleich zur Arbeitszeit nicht unverhältnismäßig lang sein. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen.

 

Hinweis:

Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat (vgl. § 140 Abs. 2 bis 5 SGB III).

(2) Sperrzeit

Bei einem versicherungswidrigen Verhalten ohne wichtigen Grund ruht der Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor bei:

  • vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Arbeitsaufgabe,
  • Arbeitsablehnung,
  • unzureichenden Eigenbemühungen,
  • Ablehnung bzw. Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
  • einem Meldeversäumnis,
  • verspäteter Arbeitsuchendmeldung (vgl. § 159 Abs. 1 SGB III).
 

Praxishinweis:

Im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess ist bei Abschluss eines Vergleichs zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf zu achten, in den Vergleichstext Angaben dazu aufzunehmen, von wem die Beendigung ausgegangen ist. Beispiel: "(...) wird das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet (...)". So lässt sich für den Mandanten eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vermeiden.

Eine detaillierte Darstellung dieses sehr praxisrelevanten Themas bei Bubeck/Sartorius, Eintritt von Sperrzeiten nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses (s. ZAP F. 17, S. 963 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge