Die Bundesregierung hatte im Sommer ihren Evaluationsbericht zur Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Aus- und Fortbildung der Mediatorinnen und Mediatoren vorgelegt. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass das Instrument der Mediation hierzulande noch nicht in dem Maße genutzt wird, wie es – gemessen an dem Ziel, außergerichtliche Konfliktbeilegung zu fördern – wünschenswert wäre. Zudem stellt der Bericht fest, dass die Tätigkeit der Mediatoren nur geringe Verdienstmöglichkeiten bietet und dass eine Zertifizierung der Tätigkeit für die Nutzer nur wenig Relevanz hat (vgl. näher zum Evaluationsbericht ZAP Anwaltsmagazin 16/2017, S. 833 f.). Gleichwohl hat die Bundesregierung mitgeteilt, aus dem Bericht keine unmittelbaren Konsequenzen ziehen zu wollen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich nun mit dem Bericht befasst und eigene Vorschläge zur Weiterentwicklung der Mediation vorgelegt. Auch sie kommt zu dem Ergebnis, dass es dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Fördergesetz) nicht gelungen ist, das ohnehin sehr ambitionierte Ziel der EU-Mediations-Richtlinie 2008/52/EG, für ein "ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren" zu sorgen, umzusetzen. Die Kammer macht indes auch Vorschläge, die Mediation weiterzuentwickeln, um dieses Ziel doch noch zu erreichen.

Ein konstruktives Zusammenwirken von Eigeninitiativen auf Anbieterseite und gezielten Förderinstrumenten auf Gesetzgeberseite, so die BRAK, könnte in der Folge einen wichtigen Beitrag dazu leisten, das skizzierte Dilemma von hoher Wertschätzung einerseits und fehlender Inanspruchnahme andererseits dauerhaft aufzulösen. Neben diesen grundsätzlichen Erkenntnissen befasst sich die BRAK in ihrer Stellungnahme auch mit den aus ihrer Sicht zentralen Punkten der Vertraulichkeit des Verfahrens, der Rechtsverbindlichkeit einer Mediationsabrede, der Verjährungshemmung und der Qualitätssicherung.

Zu dem letztgenannten Punkt der Qualitätssicherung empfiehlt die Kammer noch einmal nachdrücklich, die ZMediatAusbV dahingehend zu ändern, dass bereits vor Titelerlangung neben der theoretischen Ausbildung zumindest vier praktische Fälle mediiert und supervidiert werden müssen, um sich "Zertifizierter Mediator" nennen zu können. Zudem wird eine Dokumentationsverpflichtung im Rahmen der Rezertifizierung angemahnt. Diese auch aus Verbrauchersicht bestehende Notwendigkeit werde durch die Erkenntnisse der Studie untermauert und bestätige die Regel, dass auch die beste Theorie die Praxis nicht zu ersetzen vermag.

[Quelle: BRAK]

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