(BGH, Beschl. v. 21.7.2016 – IX ZB 70/14) • Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt im Normalfall 25 v.H. der Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters erfolgt mit der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters, wobei auf die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles Zu- und Abschläge vorzunehmen sind. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Ansicht können Zuschläge zur Vergütung des vorläufigen Sachwalters insb. in Betracht kommen bei Unternehmensfortführung, bei begleitenden Bemühungen zur übertragenden Sanierung, bei Zusammenarbeit mit einem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss, bei einer hohen Zahl von Mitarbeitern des fortgeführten Unternehmens, bei einer Übernahme des Zahlungsverkehrs und bei einer Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter. Der Umstand, dass der Schuldner einen Berater mit insolvenzrechtlicher Expertise als Generalbevollmächtigten bestellt hat, rechtfertigt aus Sicht des BGH keinen Abschlag. Dies begründet er damit, dass die Eigenverwaltung natürlich eine insolvenzrechtliche Expertise des Schuldners voraussetzt. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob der Schuldner oder seine Geschäftsführung sich diese Expertise selbst verschaffen oder zu diesem Zweck einen Berater anstellen, dem sie Generalvollmacht erteilen.

ZAP EN-Nr. 771/2016

ZAP F. 1, S. 1164–1165

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