Nach § 71 Abs. 1 S. 1 SGB IX haben private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen i.S.d. § 73 SGB IX auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange sie die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, haben sie nach § 77 Abs. 1 SGB IX für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Als Arbeitsplätze gelten nach § 73 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SGB IX nicht die Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist.

Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 30.6.2016 (5 C 1.15) herausgestellt, dass die in § 73 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SGB IX normierte Ausnahme eine eigenständige Regelung mit einem konstitutiven Regelungsgehalt darstellt. Ihr komme entgegen einer auch in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Joussen, in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 73 Rn 33) gegenüber § 73 Abs. 1 SGB IX, nach dem Arbeitsplätze alle Stellen seien, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt würden, nicht nur deklaratorische Bedeutung zu. Sie erfasse nicht solche Personen, die schon keine Arbeitsplätze i.S.v. § 73 Abs. 1 SGB IX innehätten (so aber etwa Knittel, in: Knittel, SGB IX, 5. Aufl. 2011, § 73 Rn 40). Vielmehr sei § 73 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SGB IX, wenn schon kein Arbeitsplatz vorliege, nicht mehr zu prüfen.

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