(OLG Hamm, Beschl. v. 24.9.2015 – 6 WF 89/15) • Der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann jedenfalls dann neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auch eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 VV RVG und außerdem eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus dem um den Mehrwert des Vergleichs erhöhten Wert beanspruchen, wenn das Gericht erst nach mündlicher Erörterung über einen ursprünglich nicht zum Verfahren gehörenden Streitgegenstand und Abschluss eines auch diesen Streitgegenstand umfassenden Vergleichs erstmalig und ohne Einschränkung Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bestimmt sich – gemäß RVG – nach dem Umfang seiner Beiordnung. Eine Auslegung eines Beiordnungsbeschlusses kann ergeben, dass sich die Beiordnung des Rechtsanwalts auch auf die entstandene Verfahrensdifferenzgebühr und auf seine Beteiligung an Verhandlungen über den weiteren Verfahrensgegenstand bezieht.

ZAP EN-Nr. 850/2015

ZAP 22/2015, S. 1182 – 1182

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