(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.6.2023 – L 2 SO 2864/21) • Ist ein Hilfebedürftiger auf barrierefreien Wohnraum angewiesen, und sind vom Grundsicherungsträger keine Daten zu der Verfügbarkeit und dem Preis von barrierefreiem Wohnraum erhoben worden, kann dies dazu führen, dass weiterhin die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen sind. Bei unzureichenden Suchbemühungen des Hilfebedürftigen ist der Leistungsträger zwar nicht verpflichtet, eine konkrete Unterkunftsalternative zu benennen. Dies gilt jedoch nur, wenn überhaupt Angaben zum Preis und zur abstrakten Verfügbarkeit solchen Wohnraums gegeben sind.

ZAP EN-Nr. 602/2023

ZAP F. 1, S. 990–990

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