(LAG Köln, Urt. v. 11.7.2023 – 4 Sa 359/23) • Soweit eine Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber einseitig zur Verwendung eines bereits erarbeiteten Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto ermächtigt, um dem Arbeitnehmer künftig weniger Schichten zuteilen zu müssen, so führt diese Regelung zu einer unrechtmäßigen Verschiebung des Betriebsrisikos auf den Arbeitnehmer, sofern dem Arbeitnehmer nicht das Recht zuteilwird, frei darüber zu entscheiden, ob und wie viele Schichten ihm zugeteilt werden. Eine derartige Regelung in einer Betriebsvereinbarung würde zu deren Unwirksamkeit führen. § 615 BGB, der die Vergütung bei Annahmeverzug und Betriebsrisiko regelt, ist zwar abdingbar; im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist eine Grenze für die Abbedingung jedoch daraus zu entnehmen, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, das ihn treffende Arbeitsentgeltrisiko generell auf den Arbeitnehmer zu verlagern.

ZAP EN-Nr. 599/2023

ZAP F. 1, S. 989–990

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge