Nach § 656c Abs. 1 S. 1 BGB gilt der Halbteilungsgrundsatz als zwingende Regelung, wenn sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrages einen Maklerlohn versprechen lässt. Der Wortlaut der Regelung erfasst damit als mögliche Auftraggeber lediglich die Parteien des Kaufvertrags (D. Fischer, NJW 2020, 3553 Rn 22; Wistokat, NZM 2021, 585, 595).

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