Das Jahr 2023 beginnt mit einer Reihe von Neuerungen, die insb. Familien, Wohngeldbeziehern und Studierenden zugutekommen. Auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hat der Gesetzgeber Verbesserungen vorgesehen. Die wichtigsten Neuregelungen sind nachfolgend kurz dargestellt.
Arbeits- und Sozialrecht
Bürgergeld
Die bisherige Grundsicherung für Arbeitssuchende heißt jetzt Bürgergeld. Dieses löst das sog. Hartz IV ab. Mit ihm sollen sich Menschen im Leistungsbezug künftig stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitssuche konzentrieren können. Auch die Unterstützung selbst erhöht sich: Seit dem 1. Januar erhält etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 EUR, also 53 EUR mehr als bislang.
Sozialhilfe
Seit dem 1.1.2023 gelten auch neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Midi-Jobs
Die Grenze für Midi-Jobs ist auf 2.000 EUR angehoben worden. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen.
Kurzarbeitergeld
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld ist noch einmal um sechs Monate verlängert worden. Er gilt nun bis 30.6.2023. Das soll den Arbeitsmarkt stabilisieren und Planungssicherheit für Unternehmen schaffen.
Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ist mit dem Jahresbeginn entfallen. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen
Die Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sind wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst worden: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 EUR im Jahr (monatlich 4.987,50 EUR), die Versicherungspflichtgrenze auf jährlich 66.600 EUR (monatlich 5.550 EUR).
Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2023 monatlich 286 EUR (West) bzw. 279 EUR (Ost).
Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung
Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat i.d.R. noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Beginnend mit 2023 melden die Krankenkassen direkt an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wenn Beschäftigte arbeitsunfähig sind. Es muss also keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) mehr vorgelegt werden.
Gesundheitswesen
Triage in der Pandemie
Sollten in einer Pandemie künftig die Intensivbetten knapp werden, muss unter Umständen die schwere Entscheidung getroffen werden, wer eine überlebenswichtige Behandlung bekommt und wer nicht. Hierfür darf nunmehr ausschließlich die „aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit” berücksichtigt werden. Kriterien wie Behinderung oder Alter müssen unberücksichtigt bleiben.
Corona-Impfungen
Die Coronavirus-Impfverordnung ist über den 31. Dezember verlängert worden. Damit wird der Anspruch auf Corona-Schutzimpfungen zunächst bis zum 7. April verlängert. Ab dem 1. Januar werden die Impfungen aber nicht mehr aus Bundesmitteln vergütet.
Steuerrecht
Inflationsausgleichsgesetz
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz wird für rd. 48 Mio. Bürger die Steuerlast künftig an die Inflation angepasst. Damit sollen die Mehrbelastungen durch die gestiegenen Preise abgefedert werden. Zudem werden Familien unterstützt, indem der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag angehoben werden.
Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale, die während der Corona-Pandemie befristet eingeführt wurde, wurde deutlich erhöht und zudem jetzt entfristet. Steuerpflichtige können ab 2023 neu 6 EUR pro Arbeitstag in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Möglich ist ein max. Betrag von 1260 EUR, was 210 Homeoffice-Tagen entspricht. Bislang konnten lediglich 5 EUR pro Homeoffice-Tag an 120 Tagen pro Jahr geltend gemacht werden, also max. 600 EUR jährlich. Die Pauschale gilt unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorhanden ist oder nicht; auch ist keine Bescheinigung des Arbeitgebers erforderlich.
Absetzbarkeit von Rentenbeiträgen
Beschäftigte können ihre Rentenbeiträge jetzt voll von der Steuer absetzen. Das soll nicht nur ihre Steuerlast reduzieren, sondern insb. auch eine „doppelte Besteuerung” der Renten vermeiden.
Förderung von Solaranlangen
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