(LAG Düsseldorf, Beschl. v. 24.8.2021 – 3 TaBV 29/21) • Die Rechtsfrage, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung einer technischen Arbeitszeiterfassung zusteht, ist derzeit in Rechtsprechung und Literatur umstritten, eine aktuelle Klärung durch das Bundesarbeitsgericht steht noch aus. Die inzwischen mehr als 30 Jahre alte Entscheidung des BAG vom 28.11.1989 – 1 ABR 97/88 – ist nicht geeignet, eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Fragestellung zu begründen. Dementsprechend ist eine Einigungsstelle zur Regelung der Einführung einer technischen Arbeitszeiterfassung derzeit nicht offensichtlich unzuständig und entsprechend einzusetzen. Hinweis: Auch die ungekündigte Betriebsvereinbarung begründet keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle. Das LAG Düsseldorf teilt im Grundsatz zwar die vorherrschend vertretene Ansicht, dass eine abschließende Regelung in einer normativ geltenden Betriebsvereinbarung eine Ablösung durch Spruch der Einigungsstelle hindert. Die Annahme der (aktuellen) Unzuständigkeit der Einigungsstelle durch die Beschwerdekammer ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der nach § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG allein entscheidungserheblichen Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit. Die Einigungsstelle wird zu entscheiden haben, ob bei Annahme einer Sperrwirkung der ungekündigten Betriebsvereinbarung deren Regelungen bereits sämtliche Aspekte des Regelungsstreits der Betriebsparteien abschließend erfassen oder ein abgrenzbarer, ungeregelter und dann auch hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts nicht gesperrter Bereich verbleibt.

ZAP EN-Nr. 61/2022

ZAP F. 1, S. 62–62

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