(AGH Hamm, Urt. v. 11.10.2019 – 1 AGH 22/19) • Dass eine Oberfinanzdirektion einer Rechtsanwaltskammer Mitteilung über Steuerrückstände eines Rechtsanwalts macht, stellt keinen Verstoß gegen das Steuergeheimnis dar. Nach § 36 Abs. 2 BRAO haben Behörden personenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bedeutsam sind, der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Hinweis: Nach § 36 Abs. 2 S. 3 BRAO können Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden entgegen § 30 AO zum Zweck der Vorbereitung des Zulassungswiderrufs wegen Vermögensverfalls übermittelt werden.

ZAP EN-Nr. 45/2020

ZAP F. 1, S. 79–79

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