(LG Frankfurt/M., Urt. v. 9.11.2018 – 23 O 390/17) • Eine in den Verbraucherinformationen enthaltene (falsche) Belehrung ist nicht deshalb unerheblich, weil sich im Policenbegleitschreiben eine zutreffende Frist findet. Ein Policenbegleitschreiben vermag die zeitlich gleichzeitig erteilte falsche Widerrufsbelehrung in den Verbraucherinformationen nicht zu korrigieren. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Verbraucher sich nur an einer Stelle der Vertragsunterlagen über sein Widerrufsrecht informiert. Bei einer falschen Belehrung besteht das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist.

ZAP EN-Nr. 49/2019

ZAP F. 1, S. 59–59

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