Nach § 93a Abs. 1 BVerfGG bedarf eine Verfassungsbeschwerde der Annahme zur Entscheidung. Nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist sie zur anzunehmen, soweit ihr eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung bzw. wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde kann durch einstimmigen Beschluss der aus drei Richterinnen und Richtern bestehenden Kammer erfolgen.

 

Hinweis:

Der Beschluss bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar, § 93d Abs. 1 BVerfGG.

Das Annahmeverfahren dient der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts und ist nach dessen eigener Rechtsprechung verfassungsrechtlich unbedenklich. Gleichwohl scheiden sich am Annahmeverfahren die Geister und es wird zum Teil scharfe Kritik geübt. Einerseits wird vor allem die Intransparenz und eine willkürliche Handhabung des Annahmeverfahrens bemängelt. Andererseits darf aber auch nicht übersehen werden, dass ohne die Kammerentscheidungen das Bundesverfassungsgericht unter der schieren Zahl der Verfahren kollabieren würde.

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