Ein weiterer Ausnahmetatbestand liegt vor, sofern eine Modernisierungsmaßnahme aufgrund eines Beschlusses von Wohnungseigentümern durchgeführt wird, der frühestens zwei Jahre nach Zugang der Mieterhöhungserklärung beim Mieter gefasst wurde. Nach Ansicht des Rechtsausschusses konnte der vermietende Wohnungseigentümer i.d.R. noch nicht konkret absehen, als er die Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren geltend machte, dass die Wohnungseigentümer später einen Beschluss über die Modernisierung des Gemeinschaftseigentums, z.B. Fassadendämmung, fassen würden. Einen solchen in relativ weit entfernter Zukunft liegenden Beschluss habe er bei der Wahl, ob er die Modernisierungsmieterhöhung für die vorangegangene Modernisierung im vereinfachten Verfahren oder regulär nach § 559 BGB geltend machen will, nicht berücksichtigen können.

 

Hinweis:

Entscheidend ist, dass der Beschluss wirklich erst zwei Jahre nach Zugang der Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren gefasst wurde. Ob der Beschluss später angefochten wurde, ist völlig unerheblich.

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