(OLG Frankfurt, Urt. v. 11.9.2017 – 2 U 102/16) • Die etwaige unbefugte Untervermietung eines Grundstücks und deren Bekanntgabe gegenüber dem Vermieter nur in mündlicher anstatt schriftlicher Form stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses dar. Denn solche möglichen Vertragsverletzungen können ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters unter Fortsetzung des Mietverhältnisses zwischen den Vertragsparteien geklärt werden. Auch das Unterlassen des Mieters, eine geforderte Sicherheitsleistung zu erbringen, lässt die Fortsetzung des Mietverhältnisses für sich genommen noch nicht unzumutbar werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter eine Sicherheitsleistung nicht von vornherein verweigert, sondern hierüber Verhandlungen mit dem Vermieter aufnimmt, obwohl der Mieter davon ausgeht, dass die Frist zur Geltendmachung der Sicherheitsleistung nicht eingehalten ist und sich ein Gericht dieser (wenn auch unzutreffender) Meinung anschließt.

ZAP EN-Nr. 24/2018

ZAP F. 1, S. 72–72

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