Bereits seit längerem ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen jedenfalls als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (Urt. v. 31.1.2012 – VI ZR 143/11 Rn 7 ff.; Urt. v. 11.9.2012 – VI ZR 296/11, Rn 12; Urt. v. 11.9.2012 – VI ZR 238/11 Rn 19). In einer aktuellen Entscheidung hat der VI. Senat (Urt. v. 24.10.2017 – VI ZR 504/16) nun ausgeführt, dass für die Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen nichts anderes gelten kann, ihm also ebenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG die Forderungseinziehung gestattet ist, sofern die Forderung nicht dem Grunde, sondern allein der Höhe nach bestritten ist. In diesem Fall besteht nach der zutreffenden Ansicht des Senats auch keine Pflicht zur Registrierung als Inkassodienstleister gem. § 2 Abs. 2 RDG, weil die Einziehung des vom jeweiligen Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten kein eigenständiges Geschäft i.S.v. § 2 Abs. 2 RDG darstellt. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist insoweit unerheblich, weil die Einziehung der Forderung unabhängig von ihrer Häufigkeit in jedem Einzelfall bloßer Annex zur Hauptleistung "Gutachtenerstellung" bleibt.

Das LG Hamburg (Urt. v. 10.10.2017 – 312 O 477/16, n. rkr.) hat auf Klage des DAV die Werbung eines Legal Tech-Portal als irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig angesehen. Die Beklagte hatte in einem verkehrsrechtlichen Internetportal den Eindruck erweckt, Bußgeldbescheide in jedem Fall kostenlos abzuwehren, wollte tatsächlich die Kosten aber nur bei überwiegender Erfolgsaussicht eines Falls übernehmen. Angesichts dieses wettbewerbsrechtlichen Fokus der Entscheidung bleibt offen, ob das Geschäftsmodell des Beklagten auch deshalb unzulässig ist, weil es die Vorgaben des RDG missachtet, oder ob sich das Portal tatsächlich – wie von der Beklagten vorgetragen – allein auf die Vermittlung anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt (s. dazu Möller BRAK-Mitt. 2017, 300).

Autoren: Akad. Rat Dr. Christian Deckenbrock und Akad. Rat Dr. David Markworth, Universität zu Köln

ZAP F., S. 57–70

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