(EuGH, Urt. v. 21.12.2016 – C-203/15 u. C-698/15) • Das Unionsrecht untersagt eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen, sofern eine solche Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Der Zugang der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten muss von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, zu denen insb. eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle und die Vorratsspeicherung der Daten im Gebiet der Union gehören. Hinweis: Bereits 2014 hatte der EuGH die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärt (vgl. Eschelbach ZAP Kolumne 11/2014, S. 603). Nun hat er die Vorgaben für die nationalen Regelungen noch einmal konkretisiert und auf das Notwendigste zur Bekämpfung schwerer Straftaten beschränkt. Nach Auffassung von Datenschützern dürfte damit auch die kürzlich erfolgte deutsche Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung nicht mehr haltbar sein.

ZAP EN-Nr. 68/2017

ZAP F. 1, S. 63–64

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