(OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.6.2015 – 9 U 29/14) • Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Waschanlage gibt es keine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Waschanlage. Jeder Fahrzeugbesitzer, der seinen Pkw in einer Waschanlage waschen lässt, erwartet, dass dabei keine Schäden entstehen, die in keinem Verhältnis zu dem relativ geringen Entgelt für die Benutzung der Waschanlage stehen. Für den Betreiber einer Waschanlage ergibt sich daher aus dem Waschanlagen-Vertrag eine Nebenpflicht, dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt werden. Ist die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für serienmäßig ausgerüstete Pkws eines bestimmten Fahrzeugtyps geeignet (hier: Renault Wind & Day TCe 100), haftet der Betreiber der Waschanlage für Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang (hier: Abriss des serienmäßigen Spoilers).

ZAP EN-Nr. 46/2016

ZAP 2/2016, S. 55 – 56

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