Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Waschanlagenbetreibers für die Beschädigung eines Pkw

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Betreiber einer Waschanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt werden.

2. Ist die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für serienmäßig ausgerüstete Pkws eines bestimmten Fahrzeugtyps geeignet (hier: Renault Wind & Day TCe 100), haftet der Betreiber der Waschanlage für Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang (hier: Abriss des serienmäßigen Spoilers).

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 24.01.2014; Aktenzeichen 2 O 6/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Freiburg vom 24.1.2014 - 2 O 6/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.020,09 EUR zu zahlen, mit Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8.12.2012.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 546,69 EUR zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.1.2013.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Renault Wind Night & Day TCe 100. Es handelt sich bei dem Fahrzeug um eine Cabrio-Limousine, die serienmäßig mit einem Heckspoiler aus Kunststoff ausgestattet ist. Am 22.11.2012 brachte der Kläger sein Fahrzeug zur Beklagten, die in Freiburg eine Tankstelle mit einer Waschanlage betreibt. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in der Waschanlage, bei der es sich um eine sog. Portalwaschanlage handelt, waschen. Nach Beendigung des Waschvorgangs wies das Fahrzeug Schäden auf. Durch den Waschvorgang war der Heckspoiler abgerissen worden.

Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Sein Fahrzeug sei vor Beginn des Waschvorgangs unbeschädigt gewesen. Zu der Beschädigung sei es durch eine Fehlfunktion der Waschanlage gekommen, für welche die Beklagte als Betreiberin der Waschanlage verantwortlich sei.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Waschanlage habe ordnungsgemäß funktioniert. Sie sei regelmäßig gewartet worden. Jedenfalls habe die Beklagte eine eventuelle Pflichtverletzung nicht zu vertreten, da sie keine Fahrlässigkeit treffe. Sie weist darauf hin, dass im Tankstellenbereich für die Benutzung der Waschanlage Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehängt seien, in denen u.a. eine Haftungsbeschränkung wie folgt geregelt sei:

"Eine Haftung des Betreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch oder an nicht ordnungsgemäß befestigten oder nachträglich angebrachten Fahrzeugteilen, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehören (z.B. Spoiler, Antenne o. Ä.), verursacht worden bzw. entstanden ist, sofern nicht den Betreiber oder sein Personal grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft oder generell eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde."

Das LG hat im Termin vom 2.5.2013 einen Zeugen vernommen und ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen F. zur Schadensverursachung eingeholt. Mit Urteil vom 24.1.2014 hat das LG die Klage abgewiesen. Zwar stehe nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass am Fahrzeug des Klägers in der Waschanlage der Beklagten ein Schaden in der vom Kläger angegebenen Höhe entstanden sei. Für diesen Schaden sei die Beklagte jedoch nicht verantwortlich, denn es treffe sie kein Verschulden. Die Waschanlage habe einwandfrei funktioniert. Aus dem Gutachten des Sachverständigen F. ergebe sich, dass die Konstruktion des klägerischen Fahrzeugs dafür ursächlich gewesen sei, dass der serienmäßige Heckspoiler unter bestimmten Voraussetzungen Angriffspunkt für eine Krafteinwirkung der Bürsten und Rotoren der Waschanlagen sein könne, was im vorliegenden Fall - von der Beklagten nicht zu vertreten - zum Abriss des Spoilers geführt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, die Entscheidung des LG sei aus Rechtsgründen unzutreffend. Die Beklagte habe den Schaden, der an seinem Fahrzeug durch die Waschanlage entstanden sei, zu vertreten. Zumindest habe es die Beklagte versäumt, in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass an seinem Fahrzeug während des Waschvorgangs erhebliche Schäden entstehen könnten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Freiburg vom 24.1.2014 - Az.: 2 O 6/13 - aufzuheben und auf die Berufung des Klägers

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.020,09 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 8.12.2012 zu bezahlen, sowie

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 546,69 EUR nebst...

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