(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.8.2016 – 3 Ws 591/16) • Die vom Tatgericht vorgenommene Wertung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit der mangelnden charakterlichen Eignung des Angeklagten ist vom Beschwerdegericht grds. hinzunehmen, so dass eine vom Urteil abweichende Beurteilung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit der des § 111a StPO nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ein solcher Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn die schriftlichen Urteilsgründe einen materiell-rechtlichen Fehler aufweisen, der einen Erfolg der Revision mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.
ZAP EN-Nr. 712/2016
ZAP F. 1, S. 1069–1069
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