In der Praxis verteidigen sich die Betroffenen gegen den Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt nicht selten mit einer sog. Nachtrunkeinlassung. Eine solche war auch Gegenstand des OLG Koblenz (Beschl. v. 20.3.2015 (1 OLG 3 Ss 179/14, DAR 2015, 402 = VA 2015, 102). Das LG hatte die Einlassung aufgrund eines Sachverständigengutachtens als widerlegt angesehen und daraus den Schluss gezogen, dass ein Nachtrunk überhaupt nicht vorgelegen habe. Der Schluss ist nach Auffassung des OLG (a.a.O.) so aber nicht ohne Weiteres zulässig, und zwar vor allem dann nicht, wenn Anhaltspunkte für einen Nachtrunk des Angeklagten unabhängig von dessen konkreten Behauptungen zu Trinkmenge und -art gegeben sind. Im entschiedenen Fall war es so, dass der Angeklagte offenbar bei dem Versuch, sich zu entlasten, hinsichtlich des Nachtrunkes übertriebene Angaben gemacht hatte, zwischen der Tat und der Blutentnahme aber gleichwohl Alkohol in geringerer Menge zu sich genommen hatte. Dem muss das LG nach Auffassung des OLG dann nachgehen und darf die Einlassung des Angeklagten nicht einfach "abbügeln".

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