Bewegung scheint in die Rechtsprechung zum bedeutenden Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu kommen. Zwar dürfte die h.M. in der Rechtsprechung immer noch davon ausgehen, dass ein bedeutender Schaden regelmäßig (erst) bei Schäden, die mindestens bei 1.300 EUR liegen, anzunehmen ist (vgl. aus dem Berichtszeitraum LG Hannover, Beschl. v. 23.9.2015 – 46 Qs 81/15, VA 2016, 29; LG Krefeld, Beschl. v. 23.3.16 – 21 Qs 47/16, VRR 6/2016, 13 = VA 2016, 118 = StRR 7/2016, 20; LG Schwerin, Beschl. v. 20.10.2015 – 32 Qs 56/15, VA 2016, 29), was nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist (LG Krefeld, a.a.O.). Inzwischen mehren sich jedoch die Stimmen, die von einer höheren Grenze, nämlich von 1.500 EUR, ausgehen. So hat vor kurzem das LG Braunschweig (vgl. Beschl. v. 3.6.2016 – 8 Qs 113/16) die Grenze auf diesen Betrag angehoben. Das hat es – zutreffend – mit der Preisentwicklung der letzten Jahre begründet (vgl. wegen weiterer Rechtsprechung die Nachw. bei Burhoff VRR 3/2016, 5).

 

Hinweis:

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass erhebliche Folgen eingetreten sind (vgl. dazu a. OLG Schleswig VRR 2008, 150; LG Krefeld, a.a.O.; LG Wuppertal DAR 2015, 412). Daran bestehen erhebliche Zweifel, wenn z.B. bei laienhafter Betrachtung der Schaden nicht als bedeutend erkennbar ist und ggf. der komplette Schaden von dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten auch nicht bemerkt wurde (so LG Wuppertal a.a.O.). Die Einschätzung der Schadenshöhe durch die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten kann als von (mit)entscheidender Bedeutung sein (vgl. die Fallgestaltung bei LG Krefeld, a.a.O.).

Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

ZAP F. 22 R, S. 1083–1094

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