Eine Geisterfahrt, also das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gem. § 315 Abs. 1 Nr. 2e StGB dar (OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2015 – III-1 RVs 225/15, ZAP EN-Nr. 266/2016 = VRR 3/2016, 3 [Ls.]). Denn das Rechtsfahrgebot trifft seinem Sinn nach denjenigen Verkehrsteilnehmer nicht, der entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fährt (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 315c Rn 18 a.E.). Das ergibt sich zudem auch aus § 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB, der das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung unter Strafe stellt, allerdings beschränkt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Diese Beschränkung würde durch die Subsumtion einer "Geisterfahrt" auf einer sonstigen Straße mit nur einer Fahrtrichtung unter § 315 Abs. 1 Nr. 2e StGB umgangen.

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