Das OLG Naumburg (Beschl. v. 17.5.2016 – 2 Rv 39/16, StraFo 2016, 303) behandelt eine Problematik, die immer wieder Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung ist, und zwar das Beisichführen von Waffen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1a (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 244 Rn 3 ff. m.w.N.). In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte der Angeklagte bei einem Diebstahl ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,4 cm in seiner rechten Jackentasche bei sich getragen. Seine Einlassung, er habe "mit keiner Silbe an das sich in seiner Jackentasche befindliche Messer gedacht; [ ... ] erst im Büro des Detektivs sei es ihm eingefallen, dass er ein Messer bei sich habe", hatte der Amtsrichter im Rahmen der Beweiswürdigung nicht widerlegen können. Die Annahme eines Tatvorsatzes im Hinblick auf das Beisichführen einer Waffe hat er dann aber (lediglich) aufgrund der Länge des Messers hergeleitet. Das hat das OLG als rechtsfehlerhaft angesehen. Denn ein Klappmesser von 8,4 cm Klingenlänge sei zwar ein generell gefährlicher Gegenstand; der Umstand, dass der Angeklagte im Besitz des Messers war und dieses in seiner Jackentasche mit sich führte, lasse jedoch nicht ohne Weiteres auf ein entsprechendes Bewusstsein (des Beisichführens) schließen (zum Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs und zwar eines Geißfußes s.a. OLG Stuttgart StRR 2015, 435; zum Beisichführen eines "Schweizer Offiziersmessers" in der Hosentasche als Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs" s. KG StraFo 2008, 340 = StV 2008, 473).

 

Hinweis:

In vergleichbaren Fällen müssen ggf. zum Vorstellungsbild des Angeklagten Feststellungen getroffen werden, wenn das Messer nicht derart lang war (Klingenlänge > 10 cm), dass sich für den Angeklagten das Mitsichführen des Messers jederzeit bewusst aufdrängen musste.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge