(OLG Frankfurt, Urt. v. 21.4.2016 – 16 U 251/15) • In der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung liegt keine konkludente Einwilligung für die Veröffentlichung von herausgeschnittenen Einzelbildern einer Person. Für die Beantwortung der Frage, ob eine konkludente Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung vorliegt, ist der Erklärungswert des als Einwilligung zu wertenden Verhaltens im Wege der Auslegung zu ermitteln. Heranzuziehen sind dabei alle erkennbaren Umstände, insb. das Verhalten des Betroffenen selbst. Ein Bildnis wird nicht gleichsam dadurch zum allgemeinen Gebrauch freigegeben, weil der Abgebildete sich in einem öffentlichen Raum bewegt und weiß, dass dort Fotos gefertigt werden. Denn die Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration ist zweckbestimmt. Sie dient der Kundgabe der Überzeugung, die Ziele der Veranstaltung zu teilen und zu unterstützen und dafür mit seiner Person offen einzutreten. Auf andere Zwecke kann dieser Wille nicht übertragen werden.

ZAP EN-Nr. 706/2016

ZAP F. 1, S. 1067–1067

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