Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 327/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.4.2016 (28 O 327/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen, Töchter der Schauspieler B M und K M2, machen gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche wegen der Veröffentlichung eines Fotos geltend, das am 29.5.2015 im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift "K M2 & B M - Ehe in Gefahr - wie viele Trennungen hält ihr Glück aus" in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift "O" erschien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 132 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 13.4.2016 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses seit weder aufgrund einer Einwilligung der Klägerinnen bzw. ihrer Eltern noch nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 136 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend, es liege eine konkludente Einwilligung der Klägerinnen bzw. ihrer Eltern zur Veröffentlichung vor, die sich nach der Zweckübertragungslehre jedenfalls auf eine Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem Ereignis "Filmpremiere" erstrecke. Über dieses Ereignis werde kontextgerecht in der Bildunterschrift informiert. Das Landgericht fasse die Reichweite der konkludent erteilten Einwilligung zu eng, wenn es darauf abstelle, dass diese nicht vom Inhalt, sondern vom Umfang des Wortbeitrags abhänge, mit dem über das Ereignis bzw. die Teilnahme eines Betroffenen am Ereignis informiert werde.

Das streitbefangene Bildnis stelle im Übrigen ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte dar, weil es den Auftritt der Klägerinnen mit ihren Eltern bei der Premiere des Films "N" darstelle. Ein solches Bildnis dürfe veröffentlicht werden, wenn es einem Informationszweck diene und Belange des Abgebildeten nicht entgegenstünden. Letzteres sei praktisch immer der Fall, wenn das Bildnis nicht der Privatsphäre entstamme, sondern ein öffentliches Ereignis zeige. Insofern seien auch eine Abwägung mit den Interessen der Klägerinnen sowie eine Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Wortberichterstattung über Eheprobleme ihrer Eltern spekuliert werde, nicht vorzunehmen. Ein besonderes Schutzbedürfnis der Klägerinnen aufgrund ihrer Minderjährigkeit sei nicht anzuerkennen, weil sie sich mit ihren Eltern durch den Gang über den roten Teppich bewusst der Öffentlichkeit zugewandt hätten.

Das Landgericht gehe schließlich fehlerhaft davon aus, dass ein Bildnis nur dann dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sei, wenn seine Veröffentlichung nicht nur einem Informationszweck diene, sondern darüber hinaus detailliert bzw. mit einem bestimmten Mindestumfang über das betreffende Ereignis berichtet werde. Da die Pressefreiheit auch ein Recht zur Kurzberichterstattung beinhalte, dürfe eine solche Forderung nicht aufgestellt werden. Vielmehr müsse auch eine Berichterstattung "in gebotener Kürze" möglich sein.

Die Beklagte beantragt,

das am 13.4.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 327/15) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe zutreffend das Vorliegen einer Einwilligung verneint, da ihnen und ihren Eltern Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung in dem hier streitgegenständlichen Umfang nicht bekannt gewesen seien. Da sie in dem Film "N" selbst nicht mitgespielt hätten, könne auch kein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, welches eine Veröffentlichung des sie abbildenden Fotos rechtfertige. Darüber hinaus liege die Filmpremiere bereits Monate zurück und es würden dem Leser insoweit auch keine weitergehenden Informationen geboten. Auch wenn es grundsätzlich der Presse selbst überlassen sei zu entscheiden, was sie einer öffentlichen Berichterstattung zuführe, so müssten doch ihre Interessen im Rahmen einer Abwägung berücksichtigt werden. Andernfalls könne das sie zeigende Foto in jedem beliebigen Zusammenhang veröffentlicht werden, wodurch sie schlechter gestellt würden als sog. "absolute Personen der Zeitgeschichte".

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil den Klägerinnen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Art....

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