Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönlichkeitsschutz im Internet

 

Leitsatz (amtlich)

In der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung liegt keine konkludente Einwilligung für die Veröffentlichung von herausgeschnittenen Einzelbildern einer Person.

 

Normenkette

KUG §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.11.2015; Aktenzeichen 2-3 O 65/15)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5.11.2015 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 65/15) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus diesen Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug. Hinzu treten folgende weiteren Feststellungen:

Die vom Kläger beanstandeten Veröffentlichungen waren ferner vom 17. bis 19.2.2014 auf dem Twitter-Account www.twitter.com/A des Beklagten veröffentlicht worden, wobei die Veröffentlichungen jeweils verschiedene Bildunterschriften, z.B. wie folgt trugen:

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.).

Bei dem beanstandeten Bildnis handelte es sich um einen Bildausschnitt aus einem Foto, das bei Anlass einer politischen Demonstration gegen das Töten von Delfinen in Japan unter dem Kundgabemotto "Germany Stop Taji" am 15.2.2014 in Frankfurt gefertigt worden war. Es zeigte den Kläger, wie er - zusammen mit weiteren Personen - einer im Rahmen der Kundgebung aufgeführten szenischen Darbietung zuschaute und dies mit seinem Handy festhielt. Auf Anlage B2, Bl. 57 d.A. nimmt der Senat ergänzend Bezug. Das Foto war seit 15.2.2014 auf dem Facebookaccount "B" zusammen mit 73 weiteren Fotos der Kundgebung - auf denen der Kläger nicht zu sehen ist - eingestellt und ist dort noch immer abrufbar. Zu der Kundgebung war unter anderem auch auf der Plattform "WikiLeaks" eingeladen und um Unterstützung gebeten worden. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf Anlage B 6, (Bl. 71f) Bezug.

Ferner war das beanstandete Foto auf unterschiedlichen Internetforen zu sehen:

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.).

Der Kläger hat behauptet, der Text unter den Bildern sei inhaltlich falsch. Er sei zwar Mitgründer des WikiLeaks-Forum. com, er habe dieses bereits im Februar 2013 an einen Dritten weitergegeben. Er hat die Ansicht vertreten, dem Fotoausschnitt komme keinerlei Informationswert zu, es sei auch kein öffentliches Interesse an der Nutzung seines Bildes erkennbar. Der Beklagte habe mit falschen Informationen ein Personenprofil von ihm erstellt, damit Dritte gegen ihn "hetzen" könnten, was auch geschehen sei. Er hat behauptet, sich stets bemüht zu haben, dass keinerlei persönlichen Fotos von ihm im Internet gezeigt würden. Das streitgegenständliche Foto sei nach wie vor das einzige dort verfügbare Foto. Es sei erkennbar nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Kundgebung vom 15.2.2014 und auch nur auf Facebook eingestellt worden.

Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe in die Nutzung des Fotos eingewilligt. Er hat die Ansicht vertreten, die Einwilligung sei jedenfalls konkludent erteilt worden, da der Kläger selbst das Foto im Internet veröffentlicht habe. Er hat behauptet, die Seite www.D würde vom Kläger persönlich verantwortet und betrieben, wofür es zahlreiche Indizien gebe.

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.).

Wegen der im Verfahren erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG Frankfurt am Main hat mit einem dem Beklagten am 9.11.2015 zugestellten Urteil vom 5.11.2015 der Klage - mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Kläger habe in die Veröffentlichung seines Bildnisses nicht ausdrücklich oder konkludent eingewilligt, da die Abbildung nur für eine Verwendung in dem engen zeitlichen und sachlichen Kontext der Kundgebung beschränkt sei. Auch die Verwendung des Fotos durch den Kläger beschränke sich auf den engen sachlichen Zusammenhang des gegen den Beklagten erhobenen Vorwurfs des "Stalkings". Auch die vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass eine Veröffentlichung nur im Zusammenhang mit der Teilnahme des Klägers an der Demonstration und über den Kläger als Tierschützer zulässig sei.

Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner am 7.12.2015 eingelegten und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2.2.2016 - am 1.2.2016 begründeten Berufung.

Der Beklagte rügt Rechtsverletzung des LG, vertieft und wiederholt seine Argumente aus dem Verfahren erster Instanz und führt noch folgendes aus:

(Von der Darstellung wird a...

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