(AG Essen, Urt. v. 26.8.2015 – 196 C 37/15) • Ein Verwalter hat keinen Anspruch auf Vergütung für den Zeitraum bis zum Ende der Vertragslaufzeit des Verwaltervertrags, wenn der Verwaltervertrag ordnungsgemäß außerordentlich gekündigt und er durch einen Umlaufbeschluss als Verwalter abberufen wurde. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung wird bejaht, wenn nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht zugemutet werden kann und deshalb das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann insb. infolge schwerwiegender Pflichtverstöße, Rechtsmissbrauch oder aus mehreren, für sich genommen nicht ausreichend schwerwiegenden Umständen gegeben sein. Beispielhaft wird in § 26 WEG die nicht ordnungsgemäße Führung der Beschlusssammlung aufgeführt, wobei in diesem Fall auch eine Abmahnung nicht erforderlich ist. Ein wichtiger Grund wird weiterhin angenommen, wenn der Verwalter eine unberechtigte Vergütung an sich selbst auszahlt oder wenn er entgegen seiner Verpflichtung nach § 27 Abs. 5 WEG die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht von seinem Vermögen getrennt hält.

ZAP EN-Nr. 744/2015

ZAP 2/2015, S. 1063 – 1063

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