(OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.11.2014 – 9 U 234/12) • Ob und inwieweit sich aus der Modellbezeichnung eines Oldtimers im Kaufvertrag (hier: "Jaguar XK 150 S Roadster") eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinsichtlich des technischen Zustands oder hinsichtlich des Vorhandenseins bestimmter historischer Fahrzeugteile ergibt, richtet sich nach den üblichen Erwartungen von Kaufinteressenten auf dem Oldtimermarkt. Bei einem restaurierten Oldtimer ist das Vorhandensein des Originalmotors – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – i.d.R. keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 BGB). Soweit die Originalität der Fahrzeugteile eines Oldtimers nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, besteht keine Pflicht des Verkäufers, den Käufer vor Abschluss des Vertrags – ungefragt – über nachträgliche technische Veränderungen an dem Fahrzeug aufzuklären.

ZAP EN-Nr. 46/2015

ZAP 2/2015, S. 55 – 55

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge