(OLG Dresden, Urt. v. 31.8.2021 – 4 U 705/21) • Legt eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung, die meldepflichtige Erkrankungen als „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger” fest, einhergehend mit einer detaillierten Auflistung derselben, so ist diese aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als abschließend zu verstehen. Eine Erstreckung auch auf Betriebsschließungen aufgrund von SARS-CoV 2/Covid-19 scheidet aus. § 1a VVG kommt lediglich deklaratorischer Charakter zu. Sofern die Versicherungsbedingungen an die Schließung des Betriebes anknüpfen, erfordern diese grds. eine vollständige Einstellung der Geschäftsaktivitäten. Der Betriebsschließung einer Gaststätte kann ein fortgeführter bzw. neu aufgenommener Außer-Haus-Verkauf entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind hingegen untergeordnete Mitnahmegeschäfte von nicht mehr als 5 % des Gesamtumsatzes.

ZAP EN-Nr. 562/2021

ZAP F. 1, S. 1068–1068

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