(BGH, Beschl. v. 15.9.2020 – VI ZR 544/19) • Sofern ein Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gem. § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wird, ist der Prozessbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses anhand der Handakte verpflichtet, zu überprüfen, ob eine durch diese Beschlussbekanntgabe in Lauf gesetzte Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ordnungsgemäß vermerkt wird. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist dieses Unterlassen bereits als ein Verschulden i.S.d. § 233 Abs. 1 ZPO zu werten. Stellt der Prozessbevollmächtigte den Wiedereinsetzungsantrag aufgrund seines Versäumnisses verspätet, ist eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist unzulässig.

ZAP EN-Nr. 522/2020

ZAP F. 1, S. 1113–1113

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