Das für den Rechtsanwalt Wichtigste immer vorweg: Die Fristen der Anfechtungsklage bleiben unverändert (§ 45 WEG-E; § 46 Abs. 1 S. 2 und 3 WEG). Abgesehen davon wird das gerichtliche Verfahren grundlegend neu geregelt (§§ 43-45 WEG-E, zu einzelnen Klagearten, Abs. 1 zur Rolle des Verbands im Prozess und zur Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, § 44 WEG). Statt eines Prozesses zwischen Gemeinschaftsmitgliedern zeigt sich jetzt ein Verbandsprozess. Klagen richten sich immer gegen die Gemeinschaft, nicht mehr gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer. Der Grund: Die Eigentümergemeinschaft ist jetzt Trägerin der Verwaltung; der Verwalter handelt nur noch als ihr "Geschäftsführer". Solange ein Verwalter eingesetzt ist, vereinfacht dies wesentlich und entspricht der zuerkannten Vollrechtsfähigkeit der Gemeinschaft.

Die bisherige Regel, wonach der Verwalter die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen hat, wenn er von ihm veranlasst wurde und ihn dabei ein grobes Verschulden trifft, wird eliminiert (§ 49 Abs. 2 WEG). Allerdings bleibt es bei seiner Schadenersatzhaftung für aufgewendete Prozesskosten, die durch ein solches Gerichtsverfahren entstehen (Begründung, S. 92, 3. Abs.). Dies erkennt der BGH so zu, selbst wenn das Gericht dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits nicht auferlegt hat (BGH, Urt. v. 8.2.2019 – V ZR 153/18, ZMR 2019, 696).

Auf die Beiladung (§ 48 Abs. 1 bis 3 WEG) wird verzichtet. Ihre Ergebnisse können mit der Nebenintervention ebenso erreicht werden (vgl. zu Kosten, Gebühren und Streitwert: §§ 49 Abs. 1 WEG-E, 48, 49 Abs. 1 S. 1 GKG; zu den Übergangsvorschriften: §§ 47 ff. WEG-E).

Von Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

ZAP F. 7, S. 1117–1132

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