Einen gewerberechtlichen Sachkundenachweis wird es weiterhin nicht geben. Er wird innerhalb des Verfahrens zur Erteilung einer Gewerbeerlaubnis auch nicht gefordert. Stattdessen kann jeder Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG-E). Der Anspruch entsteht erstmals 2 Jahre nach Inkrafttreten der WEG-Reform. Hintergrund: Bis dahin soll das Zertifizierungsverfahren entwickelt und eingeführt werden.

§ 26a Abs. 1 WEG-E legt nur rudimentär fest, wer sich als "zertifizierter Verwalter" bezeichnen darf. Das Nähere soll eine Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums regeln. Als zertifiziert gelten Verwalter, die schon bei Inkrafttreten der WEG-Reform bestellt sind, für weitere dreieinhalb Jahre (beachte zudem § 26a Abs. 2 Nr. 4 WEG-E für Volljuristen, Hochschulabsolventen mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, Immobilienkaufleute und vergleichbare Berufsabschlüsse).

Ausnahmen von dem genannten Anspruch bestehen in folgenden Fällen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG-E):

  • Es handelt sich um eine kleine Eigentümergemeinschaft mit bis zu 9 Einheiten,
  • der Verwalter ist selbst Wohnungseigentümer der Gemeinschaft,
  • weniger als ⅓ der Wohnungseigentümer verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.

Die 2018 eingeführte Fortbildungspflicht für Verwalter gilt unabhängig davon weiter.

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