Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) geplante Festschreibung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen (vgl. dazu ZAP-Anwaltsmagazin 13/2019, S. 656) ist jetzt auch vom Bundeskabinett beschlossen worden. Ein entsprechender Regierungsentwurf wurde im Oktober verabschiedet. Er sieht vor, dass jetzt dauerhaft in der ZPO festgeschrieben wird, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Zivilsachen einen Beschwerdewert von mehr als 20.000 EUR erfordert. Eine entsprechende, jedoch zeitlich befristete Regelung war seit 2002 fortlaufend verlängert worden, zuletzt bis zum Ende dieses Jahres. Als Grund für die Einführung der Wertgrenze wurde seinerzeit die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der BGH-Zivilsenate genannt; dieser Grund besteht nach Auffassung der Bundesregierung noch immer und war Anlass für die jetzige Entfristung.

Daneben enthält der Entwurf weitere zivilprozessuale Neuerungen, die – so die Begründung der Regierung – dem "Wandel der Lebensverhältnisse", der "wachsenden Komplexität der Rechtsbeziehungen" sowie den "veränderten Erwartungen an die Justiz" Rechnung tragen sollen. Durch eine Änderung zivilprozessualer Vorschriften solle eine "effiziente Verfahrensführung ohne Einbußen des Rechtsschutzes" gefördert werden. So solle u.a. die Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen ausgebaut und die Möglichkeiten zum Abschluss eines wirksamen gerichtlichen Vergleichs vereinfacht werden.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die die Festschreibung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden im Grundsatz begrüßt, hat sich gegenüber Teilen dieser weiteren zivilprozessualen Änderungen im Gesetzentwurf kritisch geäußert. So hat sie u.a. Bedenken gegen die vorgesehene unverzügliche Anbringung des Ablehnungsgesuchs nach § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO-E. Eine geplante Klarstellung in § 139 Abs. 1 S. 3 ZPO-E zur Strukturierung und Abschichtung des Streitstoffs erachtet sie für überflüssig. Auch schlägt die BRAK vor, eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis auf herkömmlichem Weg schriftlich in Papier solange zuzulassen, bis alle Gerichte technisch in der Lage seien, gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zuzustellen.

[Quellen: Bundesregierung/BRAK]

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