Hat das unterhaltspflichtige Kind bereits das Rentenalter erreicht, muss ihm das zum Zweck der Altersversorgung angesparte Kapital nicht dauerhaft verbleiben. Es ist vielmehr gehalten, das Kapital bei Erreichen der Regelaltersgrenze seinem bestimmungsmäßigen Zweck entsprechend nach und nach zu verbrauchen. Geschützt wird jedoch also nur ein bestimmtes unantastbares Vermögen, das zur eigenen Absicherung im Alter voraussichtlich erforderlich ist.

Dazu ermittelt der BGH die voraussichtliche Lebenserwartung des Pflichtigen nach statistischen Grundsätzen und errechnet daraus, welche Vermögenswerte verteilt auf diese Zeit der Lebenserwartung für den eigenen Unterhalt des Pflichtigen zurückbehalten werden müssen. Künftige Erwerbsmöglichkeiten sind zusätzlich zu berücksichtigen.

 

Beispiel:

Ergibt sich bei dem obigen Beispiel, dass an dem bislang geschützten zulässig angesparten Altersvorsorgevermögen von 117.000 EUR lediglich ein Betrag von 100.000 EUR für die voraussichtliche Absicherung zum statistischen Sterbedatum benötigt wird, stehen von diesem Zeitpunkt an weitere 17.000 EUR für den Elternunterhalt zur Verfügung. Das unterhaltspflichtige Kind kann diesen Betrag mit den oben geschilderten Argumenten ebenfalls verteidigen.

 

Hinweis:

Gegen die Entscheidung des BGH hinsichtlich der Berechnung ist Kritik vorgebracht worden (Schürmann jurisPR-FamR 6/2013 Nr. 5; Hauß FamRZ 2013, 206, 207 m.w.N.). Zwar trägt das noch geschützte, aber abschmelzende Kapital weiterhin Zinsen. Allerdings hat der BGH für die zukünftige Verzinsung in Anlehnung an die steuerrechtliche Vorschrift des § 14 BewG einen nicht realistischen Zinssatz von 5,5 % angesetzt.

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