Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht.[1] Bei der Vermögensverwertungspflicht sind auch die sonstigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigten. Beim Elternunterhalt sind die Interessen des Unterhaltspflichtigen stärker zu gewichten als beim Kindesunterhalt.[2]

Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes zur Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts einschließlich der Altersvorsorge benötigt wird, sind alle Vermögenswerte zu berücksichtigen, die für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Verfügt der Unterhaltspflichtige etwa über Grundeigentum, ist zumindest zu berücksichtigen, dass er im Alter keine Mietkosten aufwenden muss und seinen Lebensstandard deswegen mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen sichern kann. Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt.[3] Auch mit Lebensversicherungen kann Renteneinkommen aufgestockt werden.

 
Wichtig

Kapital zur Alterssicherung muss nicht eingesetzt werden

Da der Unterhaltsschuldner laut BGH-Rechtsprechung berechtigt ist, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rente bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden, muss ihm auch das aus diesen Beiträgen gewonnene Kapital für die eigene Alterssicherung zur Verfügung stehen und ist damit dem Elternunterhalt entzogen.[4]

Das vom Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, für die Altersvorsorge angesparte verwertbare Kapital kann unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung in eine Monatsrente umgerechnet werden. Diese Berechnung gewährleistet, dass dem Unterhaltspflichtigen ein zur Bestreitung seines laufenden Lebensbedarfs ausreichendes Einkommen dauerhaft zur Verfügung steht.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge